eta-Newsletter I/2017

Es ist wieder soweit. Im neuen eta-Newsletter I/2017 haben wir spannende Themen aus der Energiewirtschaft für Sie aufbereitet.
Wir hoffen, dass Ihnen dieser Newsletter interessante Ansätze für die technisch/wirtschaftliche Optimierung Ihrer Energiebereitstellung aufzeigen kann.

Viel Spaß beim Lesen


Novellierung des KWKG

Die Novellierung des „Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und Eigenversorgung“ ist zu Beginn des Jahres 2017 in Kraft getreten. Das neue Gesetz weist massive Änderungen auf, die zum Teil auch rückwirkend gelten.


Haben auch Sie bisher von einer reduzierten KWK-Umlage profitiert? Dann kann es sein, dass hier Rückforderungen auf Sie zukommen.
Um dies zu verhindern, müssen Sie bis zum 31.03.2017 die rechtlichen Vorgaben erfüllen. Das heißt, Sie müssen umgehend aktiv werden!


Die wichtigsten Neuerungen im KWKG 2017

Die Letztverbrauchergruppen B und C, die nach KWKG 2016 in den Genuss der KWK-Umlagen-Reduzierung kamen, werden zusammengefasst. Von der Reduzierung der KWK-Umlage sind nur noch nachfolgende Unternehmen betroffen:


  • Energieintensive Unternehmen mit BAFA-Bescheid zur Befreiung nach Besonderer Ausgleichsregelung (BesAR) erhalten ab 1 GWh Jahresstromverbrauch eine Reduktion der KWK-Umlage.
  • Einige wenige weitere Unternehmen aus Anlage 4 zum EEG (mit mehr als 1 GWh Eigenverbrauch), die bereits vergünstigten Strom erhalten, müssen nur einen verringerten Satz bei der KWK-Umlage bezahlen.
  • Alle anderen Unternehmen zahlen künftig grundsätzlich – vorbehaltlich einiger Übergangsregelungen – den vollen KWK-Umlagensatz.

Die o.g. Anpassungen erfolgen rückwirkend zum 01.01.2016. Damit müssten die Unternehmen, die nach der neuen Regelung nicht mehr in den Genuss von Reduzierungen kommen, die in der Vergangenheit gewährten Reduzierungen bei der KWK-Umlage wieder zurückzahlen. Doch nach dem verabschie­deten Gesetz trifft diese Nachzahlungspflicht nur wenige Letztverbraucher.


Wie können Sie hohe Rückforderungen vermeiden?

Wenn Sie die zum Teil komplexen Ausnahmetatbestände nutzen, können Sie die rückwirkenden Rückzahlungen vermeiden.
In Kürze lässt sich zusammenfassen:


  • Zurückzahlen müssen Unternehmen der Verbrauchergruppe C, die im Jahr 2016 die Reduzierung der KWK-Umlage hätten geltend machen können, wenn sie im Jahr 2016 nicht eine BesAR geltend machen konnten und in den Jahren 2014 bis 2016 mehr als insgesamt 160.000 € an KWK-Umlage eingespart wurde.
  • Weitere Unternehmen, welche die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen, zahlen nichts nach, so lange sie den Meldepflichten aus dem KWKG 2016 nachkommen. Das heißt sie müssen bis zum 31.03.2017 die aus dem „Netz bezogenen und selbst verbrauchten Mengen“ an den Netzbetreiber melden.


Beispiel

Die Fa. Mustermann AG (Verbrauchergruppe C) hatte einen Jahresverbrauch von 20 GWh. Für die Mengen über 1 GWh, also 19 GWh im Jahr 2016 wurden maximal 0,030 ct/kWh bezahlt. Damit ergab sich eine gezahlte KWK-Umlage von rund 10.000 € im Jahr 2016.
Unternimmt der Betrieb nichts, d.h. er kommt seiner Meldepflicht nicht nach, wird für das Jahr 2017 und 2018 die volle KWK-Umlage fällig. Damit entfällt die Möglichkeit zur Nutzung von Übergangsfristen. Für das Jahr 2017 und 2018 ergeben sich vermeidbare Mehrbelastungen aus der KWK-Umlage von rund 130.000 €. Hinzu kommt ggf. noch die Rückforderung für das Jahr 2016.


Wichtig: Um die Übergangsregelung nutzen zu kön­nen, ist es notwendig, dass im Folgejahr (bis spätestens 31.03. ) jeweils die „aus dem Netz bezogene und selbstver­brauchte Strommenge“ gemeldet wird.


Sie sehen, die Regelungen des KWKG 2017 sind komplex und es sind zwingend Fristen einzuhalten, sonst kann es schnell teuer werden. Im Gegensatz zur früheren formlosen Lösung sind nun bei der Meldung exakte Vorgaben zu beachten: So sind zum Beispiel geeichte Zähler zur Ermittlung des Eigenverbrauchs (rückwirkend!) bindend.
 

Wir helfen Ihnen

Künftig hat das Unternehmen dem Netzbetreiber bei allen Vergünstigungen bezüglich der KWKG-Umlage, die aus dem Netz bezogene und selbstverbrauchten Strommenge zu melden. Wir suchen nach Lösungen, diese Energiemengen gesetzeskonform nachzuweisen.


Wir erstellen für Sie die kompletten Anträge für die Mitteilung nach § 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG. Sie müssen sich nicht mit der Materie auseinandersetzen. Das spart Ihnen Zeit und Sie profitieren direkt durch die Einsparungen.


Unser Angebot an Sie: Wenn Sie uns die aus dem Netz bezogene und selbstgenutzte Strommenge mitteilen, bieten wir Ihnen diese Dienstleistung zum Preis von 475 € an. Damit kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach und sparen einige 10.000 €.


EEG 2017: Rückwirkendes Doppelförderungsverbot

Im EEG 2017 wurde ein rückwirkendes Doppelförderungsverbot festgelegt. Das heißt, die Stromsteuerbefreiungen werden auf die EEG-Förderung ab 01.01.2016 angerechnet.


Wer eine EEG-Vergütung erhält, wird infolge des neuen EEG 2017 momentan von seinem Netzbetreiber aufgefordert zu erklären, ob er zugleich eine Stromsteuerbefreiung in Anspruch nimmt.


In diesem Fall wird die EEG-Vergütung rückwirkend zum 01.01.2016 um die Stromsteuer gekürzt. Gemeint sind Stromsteuerbefreiungen nach §9 I Nr. 1 (Entnahme aus EE-Leitung oder Netz) oder unter dem Aspekt Erzeugung in Anlagen <2 MWel.



Wir heißen jetzt eta Energieberatung GmbH

Die eta Energieberatung GbR ist zum 1. Januar 2017 in die eta Energieberatung GmbH, eine 100 %ige Tochter der Stadtwerke München, übergegangen.


Ziel ist es, durch diese Änderungen im Firmenkonstrukt noch attraktiver für Sie zu werden, zumal wir hiermit auch unser Portfolio erweitern können.


Wir werden auch weiterhin eigenständig wirtschaften und Ihnen auch zukünftig ein zuverlässiger, unabhängiger Partner sein, der Sie in allen energiewirtschaftlichen Belangen kompetent berät.


Für Sie bleibt ansonsten alles beim Alten:

  • Wir werden Sie auch weiterhin mit der gewohnten Kompetenz und Qualität beraten
  • Ihre Ansprechpartner, unsere Mitarbeiter, bleiben dieselben
  • Unser Firmensitz ist weiterhin die Löwenstraße 11 in Pfaffenhofen a.d. Ilm
  • Die bisherigen beiden Geschäftsführer Herr Florian Ilmberger und Herr Volkmar Schäfer erhalten Verstärkung durch den dritten Geschäftsführer Herrn Christoph Terlinde.

Wir bedanken uns bei Ihnen für das bisher entgegengebrachte Vertrauen und freuen uns auf die Zusammenarbeit im Jahr 2017.


Unsere neue Homepage

Unabhängig von der Umfirmierung haben wir unsere Homepage für Sie völlig neu konzipiert. Die Technik entwickelt sich auch hier rasant weiter, so dass die alte Seite vom Erscheinungsbild und den technischen Möglichkeiten nicht mehr up to date war.


Wir haben unsere Leistungen ergänzt und kundenfreundlicher dargestellt. Damit finden Sie schneller das was Sie zur Lösung Ihrer Fragestellungen suchen. Auf den Seiten mit der Beschreibung unserer Energiedienstleistungen finden Sie jetzt auch zwei Ratgeber zum Download, die Ihnen aufzeigen, wo und wie Sie Geld bei den Energiekosten sparen können.


Neu auf unserer Homepage ist auch der eta Blog. Hier finden Sie Informationen zu aktuellen energiewirtschaftlichen und energietechnischen Themen mit konkreten Handlungsempfehlungen. Diese Themen ergeben sich zum einen aus den sich ständig ändernden Gesetzen und unserer täglichen Arbeit bei den Kunden.


Ziel ist es Ihnen eine Möglichkeit an die Hand zu geben schnell über gesetzgeberische Änderungen und die technischen Auswirkungen zu informieren. Vielfach haben solche Änderungen unmittelbare Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit Ihrer energietechnischen Anlagen. Wir zeigen Ihnen wo die Probleme liegen, und machen Vorschläge, wie Sie diese lösen können.


Wir hoffen, dass Sie dieses Instrument nutzen und freuen uns auch hier über ein Feedback. Dies kann natürlich kein Gespräch ersetzen, sodass wir gerne in bewährter Art und Weise auch persönlich beraten.


In unserem neuen FAQ-Bereich haben wir für Sie häufig gestellte Fragen zusammengetragen. Wir hoffen, dass Sie bei diesen FAQs die entsprechenden Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen finden. Gerne beantworten wir Ihre Fragen natürlich auch persönlich.


Weiterführende Informationen zu energietechnischen/-wirtschaftlichen Begriffen aus unserer Beratertätigkeit finden Sie in unserem Glossar.


Wir laden Sie ein, sich auf unserer neuen Homepage umzusehen und sich ein Bild von den Neuerungen zu machen. Wir sind sicher, dass es sich für Sie lohnt.


Über ein Feedback bzw. Anregungen, wie wir die Seite noch kundenfreundlicher gestalten können, freue ich mich.


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Ernst Hellriegel

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